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Gastaufnahmebedingungen für
Beherbergungsleistungen
§1 Abschluss des
Gastaufnahmevertrages
- Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn
die Unterkunft bestellt und zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird.
- Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per
Telefax oder E-Mail erfolgen. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die
Schriftform gewählt werden.
- Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in
der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der
buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
§2 Leistungen, Preise und
Bezahlung
- Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben
sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben im
Katalog (Gastgeberverzeichnis).
- Die im Katalog angegebenen Preise sind Endpreise und
schließen alle Nebenkosten ausser Kurtaxe ein, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
- Der vereinbarte Preis, einschließlich aller Nebenkosten, ist
am Tage der Anreise fällig, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart
ist.
§3 Rücktritt
- Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages (Reservierungsauftrag)
verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig,
für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier
Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
- Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er
verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den
vereinbarten oder betriebsüblichen Preis einschließlich des
Verpflegungsanteils zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss
sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.
Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Vermietung
einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses pauschal mit 10 % bis 20% des
Unterkunftspreises als angemessen anerkannt.
- Statt Erfüllung kann der Inhaber des Beherbergungsbetriebes
pauschale Stornogebühren in der nachfolgenden Höhe verlangen (jeweils in % des
vereinbarten Unterkunftspreises), falls nichts anderes im Mietvertrag des
Hauses geschrieben steht.
Stornokosten bei Unterbringung in
Ferienwohnungen:
bis 45 Tage vor Reiseantritt kostenlos
bis 35 Tage 20 %
bis 25 Tage 40 %
bis 15 Tage 60%
bis 5 Tage 80 %
- Bei Nichterscheinen ohne Rücktrittserklärung wird der gesamte
Unterkunftspreis in Rechnung gestellt.
- Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und
Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten
und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachte
Stornogebühr anrechnen lassen.
- Dem Gast obliegt der Nachweis, dass dem Beherbergungsbetrieb
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Die Rücktrittserklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu
richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen. Unterlagen
sind beim Tourismus- und Kulturamt Bad Säckingen erhältlich.
- Der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung wird
dringend empfohlen.
§4 Mängel der
Beherbergungsleistung
- Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Weist die gemietete
Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht,
hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten
den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um dem Beherbergungsbetrieb eine
Beseitigung der Mangels zu ermöglichen. Unterläßt der Gast diese Mitteilung,
stehen ihm keine Ansprüchen wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen
Leistungen zu.
- Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Beeinträchtungen in
der Bereitstellung von Heizung, Warmwasser, Trinkwasser oder Stromversorgung,
soweit diese durch Umstände eintreten, die
vom Beherbergungsbetrieb nicht zu vertreten
sind.
§5 Haftung
- Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für
Schäden ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt,
soweit der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung beruht.
- Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen
usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet
sind.
§6 Verjährung
- Vertragliche Ansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus dem
Gastaufnahmevertrag und Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei
Jahren.
§7 Rechtswahl und
Gerichtsstand
- Es findet deutsches Recht Anwendung.
- Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den
Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes.
- Für Klagen des Beherbergungsbetriebes gegen Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die
keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz des
Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand
vereinbart.
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